Itzehoer Versicherungen<br />Itzehoer Platz 1<br />25521 Itzehoe<br />Tel.: 04821 773-0
Ändert sich die Rechtslage für den Versicherungsnehmer durch
Wird der Rechtsanwalt über die reine Beratung hinaus tätig, z.B. Korrespondenz mit anderen Erben anlässlich eines Erbfalls, sind wir nicht eintrittspflichtig.
Beispiel für Versicherungsfall:
VN lässt sich nach der Geburt seines unehelichen Kindes beraten, wie das Besuchsrecht zu regeln wäre.
Hinweise:
1. In allen unseren Rechtsschutzpaketen ist über die private Komponente eine Erstberatung gegenüber dem Sozialamt im Zusammenhang mit Fragen der Unterhaltspflicht in der Leistungsart "Beratungs-RS im Familien- und Erbrecht" gedeckt.
2. Als eine unserer erweiterten Leistungen sind über die private Komponente (gerichtlich bzw. auch außergerichtlich)
Abweichende Regelungen gelten für die Produktlinie "compact". Einzelheiten sind unserem Deklarationsvergleich zu entnehmen.
Eine ehrenamtliche Tätigkeit ist
Im Rahmen der ARB mitversichert, soweit hierbei keine wirtschaftlichen Tätigkeiten (vergleichbar denen eines Selbständigen oder Gewerbetreibenden) ausgeübt werden.
Eine für die ehrenamtliche Tätigkeit erhaltene Aufwandsentschädigung schließt den Versicherungsschutz nur dann aus, wenn die Aufwandsentschädigung eine Höhe erreicht, die mit einem Einkommen aus einer hauptberuflichen Tätigkeit vergleichbar ist.
Nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist die Wohnungseigentümergemeinschaft die Gesamtheit der Teil- und Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentumsanlage.
Eigentumswohnungen stellen somit im Sinne unserer Tarifbestimmungen eigenständige Wohneinheiten – wie Einfamilienhäuser – dar.
Deshalb muss sich auch jeder einzelne Eigentümer selbst versichern – z.B. über eines unserer Rechtsschutzpakete.
Bei rechtlichen Auseinandersetzungen mit anderen Eigentümern der gleichen Wohnanlage wird somit "1:1" Kostenschutz wie z.B. bei nachbarrechtlichen Streitigkeiten zwischen den Eigentümern von zwei Einfamilienhäusern geboten.
Die Gemeinschaft aller Eigentümer einer Wohnungsanlage nennt man Wohnungseigentümergemeinschaft.
Die Rechte und Pflichten zwischen den einzelnen Eigentümern einer Wohnungseigentümergemeinschaft regelt neben landesrechtlichen Vorschriften u.a. das Wohnungseigentumsgesetz.
Die Rechtsschutzversicherung gliedert sich in vier Bereiche:
1.Privatbereich
2.Verkehrsbereich
3.Berufsbereich
4.Immobilienbereich (Miete/Eigentum)
Der Immobilienbereich (Miete/Eigentum) wird hierbei geboten für die Absicherung der Eigenschaft des VN und seiner Familie als
von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, die im Versicherungsvertrag bezeichnet sind.
Die einer Wohneinheit zuzurechnenden Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind immer mitversichert.
Der Immobilienbereich umfasst folgende Leistungsarten:
und ggf. die erweiterten Leistungen:
Wir kennen folgende Produktlösungen mit/im Immobilienbereich:
1.Nichtselbständige bzw. Selbständige (ohne Absicherung der gewerblichen Risiken)
Alle selbstbewohnten Wohneinheiten der Versicherten im Inland – als eine unserer erweiterten Leistungen auch im Ausland – ohne Vermietung
2.Gewerbetreibende/Selbständige/Landwirte/selbständig tätige Ärzte, Apotheker und Heilberufe
(in der privaten Komponente wie Textziffer 1. und alle vom Unternehmen selbstgenutzten Gewerbeeinheiten, bzw. bei Landwirten, landwirtschaftlich genutzte Flächen)
3.Wohnungs- und Grundstücks-RS
als Einzelrisiko kann auch versichert werden:
Abweichende Regelungen gelten für die Produktlinie "compact". Einzelheiten sind unserem Deklarationsvergleich zu entnehmen.
1. Nachbarschaftsrecht
Unter Nachbarschaftsrecht verstehen die Rechtsschutzversicherer üblicherweise nachbarrechtliche Auseinandersetzungen wie sie Mieter und Eigentümer von Wohnungen und Grundstücken untereinander haben können.
Um nachbarrechtliche Ansprüche zu verwirklichen, muss nicht zwingend eine gemeinsame "Grenze" gegeben sein. Maßgeblich ist, dass durch Dritte das eigene Eigentum oder der Gebrauch der Mietsache eingeschränkt wird (Lärmbelästigung, Hecke auf dem Grenzstreifen, Parken auf dem gemieteten Abstellplatz durch Dritte etc.).
Hinweis:
Versichert ist die Geltendmachung eines Schadenersatz- oder Unterlassungsanspruchs gegenüber Nachbarn.
Die Abwehr eines solchen durch einen Nachbarn geltend gemachten Anspruchs ist ebenfalls versichert, wenn unser VN nicht wegen einer "störenden Handlung" (z.B. Lärmbelästigung bei wiederholten Grillfesten) in Anspruch genommen wird, sondern wegen einer dauerhaften "Zustandsstörung" (z.B. Grenzbebauung, die nach Abschluss der Rechtsschutzversicherung erfolgte).
2. Wohnungseigentumsgesetz
Das Wohnungseigentumsgesetz regelt die Rechte und Pflichten der Inhaber von Eigentumswohnungen innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft.
Dort sind z.B. auch die Befugnisse des Hausverwalters normiert und welche Möglichkeiten es gibt, sich gegen dessen Entscheidungen, den von ihm aufzustellenden Wirtschaftsplan etc. bzw. die Beschlüsse der Eigentümerversammlung auf der Grundlage seiner Vorgaben zur Wehr zu setzen.
Ansprüche nach dem Wohnungseigentumsgesetz für die selbstgenutzten Einheiten sind im Rahmen der ARB über den Immobilienbereich unserer Rechtsschutzpakete bzw. bei Einzelrisikolösungen nach § 29 ARB versichert.
Hinweis:
Nicht in den Immobilienbereich bzw. den § 29 ARB fallen Ansprüche aus Verträgen, die die Eigentümer bzw. der Verwalter mit Dritten schließen, z.B. Firma wird mit der Montage von neuen Briefkästen beauftragt.
Ggf. besteht hierfür Versicherungsschutz aus dem Vertrags- und Sachenrecht-Rechtsschutz
(Achtung bei Baumaßnahmen: Risikoausschluss, soweit genehmigungspflichtig!).
1. Nachbarschaftsrecht
Unter Nachbarschaftsrecht verstehen die Rechtsschutzversicherer üblicherweise nachbarrechtliche Auseinandersetzungen wie sie Mieter und Eigentümer von Wohnungen und Grundstücken untereinander haben können.
Um nachbarrechtliche Ansprüche zu verwirklichen, muss nicht zwingend eine gemeinsame "Grenze" gegeben sein. Maßgeblich ist, dass durch Dritte das eigene Eigentum oder der Gebrauch der Mietsache eingeschränkt wird (Lärmbelästigung, Hecke auf dem Grenzstreifen, Parken auf dem gemieteten Abstellplatz durch Dritte etc.).
Hinweis:
Versichert ist die Geltendmachung eines Schadenersatz- oder Unterlassungsanspruchs gegenüber Nachbarn.
Die Abwehr eines solchen durch einen Nachbarn geltend gemachten Anspruchs ist ebenfalls versichert, wenn unser VN nicht wegen einer "störenden Handlung" (z.B. Lärmbelästigung bei wiederholten Grillfesten) in Anspruch genommen wird, sondern wegen einer dauerhaften "Zustandsstörung" (z.B. Grenzbebauung, die nach Abschluss der Rechtsschutzversicherung erfolgte).
2. Wohnungseigentumsgesetz
Das Wohnungseigentumsgesetz regelt die Rechte und Pflichten der Inhaber von Eigentumswohnungen innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft.
Dort sind z.B. auch die Befugnisse des Hausverwalters normiert und welche Möglichkeiten es gibt, sich gegen dessen Entscheidungen, den von ihm aufzustellenden Wirtschaftsplan etc. bzw. die Beschlüsse der Eigentümerversammlung auf der Grundlage seiner Vorgaben zur Wehr zu setzen.
Ansprüche nach dem Wohnungseigentumsgesetz für die selbstgenutzten Einheiten sind im Rahmen der ARB über den Immobilienbereich der Rechtsschutzpakete bzw. bei Einzelrisikolösungen nach § 29 ARB versichert.
Hinweis:
Nicht in den Immobilienbereich bzw. den § 29 ARB fallen Ansprüche aus Verträgen, die die Eigentümer bzw. der Verwalter mit Dritten schließen, z.B. Firma wird mit der Montage von neuen Briefkästen beauftragt.
Ggf. besteht hierfür Versicherungsschutz aus dem Vertrags- und Sachenrecht-Rechtsschutz
(Achtung bei Baumaßnahmen: Risikoausschluss, soweit genehmigungspflichtig!).
Als eine unserer erweiterten Leistungen ist der Firmen-Vertrags-RS für Nebengeschäfte bereits ab außergerichtlichen Verfahren über die beiden Rechtsschutzpakete für
versichert.
Rechtsschutz Landwirte (§ 27 ARB) enthält den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht grundsätzlich als Standardleistung sowie Rechtsschutz Heilberufe ab gerichtlichen Verfahren.
Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Büro-, Praxis-, Betriebs- oder Werkstatträumen und ihrer Einrichtung stehen.
Hierzu zählen auch z. B. nicht nur Mobiliar sondern auch übliche Berufsbekleidung, soweit diese vom Arbeitgeber gestellt wird.
Versichert ist auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen, die im Zusammenhang mit den o.g. Einrichtungsgegenständen stehen.
Bei folgenden Versicherungsleistungen gab es im Hinblick auf ggf. anzuwendende Teilversicherungssummen in der Vergangenheit immer wieder (Er-)Klärungsbedarf:
aber auch:
Es war zu differenzieren, ob es sich z.B. bei einer Kaffeemaschine um eine Produktionsmaschine handelt, die eben "nur" mit einer Teilversicherungssumme von 1.000 € versichert war, oder um eine Betriebseinrichtung, die im Firmenvertrags-Rechtsschutz für Nebengeschäfte ohne Limitierung versichert wurde (galt auch für Versicherungsverträge, die sich auf Betriebseinrichtungen bezogen).
Ganz vermeiden wird man die Abgrenzungsproblematik auch in Zukunft nicht können.
Um aber die Diskussionen zu „vereinfachen“, bieten wir als erweiterte Leistungen Versicherungsschutz für:
1.Produktionsmaschinen und eingekaufte Dienstleistungen(Nebengeschäfte)
Diese werden bereits ab außergerichtlichen Verfahren versichert mit einer Teilversicherungssumme von 10.000 €.
Beispiele für "eingekaufte Dienstleistungen":
2. Versicherungsvertrags-Rechtsschutz (gewerblich)
(Versicherungsverträge, die der privaten Vorsorge dienen, sind immer über die private Komponente versichert.)
Gemäß Nr. 1000 Vergütungsverzeichnis zum RVG entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird.
Mit der Einigungsgebühr wurde die bis zum 30.06.2004 bestehende Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO ersetzt. Unter der Geltung des RVG kommt es nicht mehr auf einen Vergleich i.S.v. § 779 BGB, sondern nur noch auf eine Einigung an. Die Einigungsgebühr entsteht demnach nur dann nicht, wenn der von den Beteiligten geschlossene Vertrag das Anerkenntnis der gesamten Forderung durch den Schuldner oder den Verzicht des Gläubigers auf den gesamten Anspruch ausschließlich zum Inhalt hat (BGH 13.04.2007 - II ZB 10/06).
Voraussetzungen:
Voraussetzung des Entstehens der Einigungsgebühr ist, dass der Streitgegenstand zur Disposition der Parteien steht. Mittlerweile ist anerkannt, dass die Einigungsgebühr auch bei einer Sorgerechts- oder Umgangsrechtsstreitigkeit entstehen kann (s.u.).
Die Einigung erfordert keine besondere Form und kann grundsätzlich auch formfrei geschlossen werden. Sofern jedoch das materielle Recht eine bestimmte Form vorschreibt (Grundstückskaufvertrag), entsteht die Einigungsgebühr nur bei der Einhaltung dieser Form bzw. der gerichtlichen Protokollierung der Einigung gemäß § 127a BGB. Dies gilt ebenso für genehmigungsbedürftige Einigungen.
Wurde die Einigung unter einem Widerrufsvorbehalt geschlossen, so entsteht die Einigungsgebühr mit dem Zeitpunkt, in dem der Widerruf nicht mehr ausgeübt werden kann. Kommt es zu einer Anfechtung der Einigung, so ist noch nicht geklärt, ob auch die Einigungsgebühr rückwirkend entfällt.
Auch bereits die Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen, die für den späteren Vertragsschluss ursächlich waren, lässt die Gebühr entstehen. Nicht erforderlich ist der Abschluss eines Vergleichs gemäß § 779 BGB.
An die von dem Rechtsanwalt geforderte Mitwirkung werden nur geringe Anforderungen gestellt. Ausreichend ist jede zur Einigung führende Mitursächlichkeit.
Die Einigungsgebühr entsteht für jeden Streitgegenstand nur einmal, auch wenn es später zu einer Einigung in dem Streit über die erste Einigung kommen sollte.
Absicherung von vermieteten Wohneinheiten zu günstigen Pauschalbeiträgen je Wohneinheit mit üblichen SB-Werten möglich – keine Mietwertberechnung!
Handelt es sich um vermietete Wohneinheiten in einem vom Versicherungsnehmer bewohnten und bei uns rechtsschutzversicherten Haus, kann ein noch günstigerer Fixbeitrag angeboten werden (= Zusatz-Beitrag zu §§ 26, 27, 28).
Streitigkeiten vor den
geht regelmäßig ein gesetzlich vorgeschriebenes behördeninternes Verfahren voraus, wobei Fristen zur Widerspruchs- oder Einspruchseinlegung wie auch für die spätere Klageerhebung zu beachten sind.
Wir gewähren Rechtschutz auch für das vorgeschaltete Widerspruchsverfahren
Als eine unserer erweiterten Leistungen gilt der Verwaltungs-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in nichtverkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Verwaltungsgerichten über den erweiterten Verwaltungs-Rechtsschutz (bereits ab Widerspruchsverfahren) versichert.
Mitversichert sind im privaten Bereich auch vorgeschaltete Einspruchsverfahren vor deutschen Finanzbehörden.
Abweichende Regelungen gelten für die Produktlinie "compact". Einzelheiten sind unserem Deklarationsvergleich zu entnehmen.
Im Allgemeinen ist der Versicherungsfall dann eingetreten, wenn der Rechtsverstoß begangen oder begangen worden sein soll.
Laut Familiendefinition endet die Mitversicherung von Kindern – anders als bei vielen Mitbewerbern – erst, wenn volljährige
Eine Ausbildung ist zwar z.B. sicher auf Dauer (2 oder mehrere Jahre) angelegt, aber eben
Ein Ausbildungsverhältnis beeinträchtigt oder beendet daher bei uns den Versicherungsschutz nicht.
Ihre Kunden können somit bei uns auf den Versicherungsschutz für ihre Kinder – ggf. auch als Halter eigener Fahrzeuge – vertrauen, gleich ob in der Ausbildung, im Studium oder nach der Ausbildung arbeitslos bzw. neue Ausbildung oder Studiengang.
Auch ist keine häusliche Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer erforderlich, um Versicherungsschutz zu erhalten.
An dieser Stelle vielleicht noch der Hinweis, dass wir für bereits berufstätige Kinder (keine Mitversicherung mehr bei den Eltern) unserer Kunden, die mit dem VN noch in häuslicher Gemeinschaft leben, eine besonders günstige Form der Rechtsschutzabsicherung bieten (siehe Stichwort: Berufstätige Kinder - Zusatzversicherung).
Vorsorge für Kinder:
Scheiden volljährige Kinder aus der Mitversicherung über den Vertrag ihrer Eltern aus - z. B. Heirat oder Aufnahme einer dauerhaften beruflichen Tätigkeit mit leistungsbezogenem Entgelt -, können sich diese innerhalb von 6 Monaten nach Ausscheiden aus der Mitversicherung selbst rückwirkend nach den §§ 26 bzw. 28 ARB versichern.
Abweichende Regelungen gelten für die Produktlinie "compact". Einzelheiten sind unserem Deklarationsvergleich zu entnehmen.
Soweit der Immobilienbereich nicht abgewählt ist, besteht über die erweiterten Leistungen Versicherungsschutz für Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Photovoltaik- oder Solaranlage auf im Eigentum stehende eigen genutzte Wohneinheiten im Inland und dazugehörigen Nebengebäuden (wenn deren Grundfläche 100 qm nicht übersteigt) bis zu einer Teilversicherungssumme/Sublimit von 10.000 €.
Beispiel:
Der VN hat Ärger mit dem Energieversorger wegen der Abrechnung der eingespeisten Energielieferung. Dies möchte er nun von einem Anwalt klären lassen.
Hinweis:
Andere Formen der Energieerzeugung sind nicht versicherbar.
Folgende Punkte fallen unter die ausgeschlossenen Rechtsangelegenheiten, weil regelmäßig nur ein regional begrenzter, dafür aber größerer Kreis von Versicherungsnehmern betroffen ist:
Bei umfangreichen Baumaßnahmen (z.B. Bau einer Autobahn) durch öffentliche Träger (Bund, Land etc.) wird versucht, die Interessen der beteiligten/betroffenen Bürger schon frühzeitig durch eine Art "öffentliche Anhörung" zu berücksichtigen, um möglichst eine Lösung im Konsens zu finden.
Flankierend wird in solchen Fällen auch i.d.R. eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen, die ggf. positiv ausfallen muss (Schutz wichtiger Güter).
Endgültige Entscheidungen werden aber, wenn z.B. die Umweltverträglichkeitsprüfung positiv ausfällt (alles nur eine Frage des beauftragten Gutachters), in letzter Konsequenz ausschließlich von den politisch Verantwortlichen getroffen, so dass der „Ausgang“ solcher Verfahren mit teilweise Hunderten von "Einsprüchen" in keinster Weise kalkulatorisch greifbar ist.
In unseren Rechtsschutzpaketen bieten wir jedoch hierfür als eine unserer erweiterten Leistungen bereits ab außergerichtlichen Verfahren Versicherungsschutz.
Teilversicherungssumme: 1.000 €.
Bei fehlender Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wird die Fahrerlaubnis entzogen.
Dies geschieht durch das Strafgericht z.B. aufgrund
Versicherungsschutz kommt im Rahmen des Straf-Rechtsschutzes als auch des Verwaltungs-Rechtsschutzes in Verkehrssachen in Betracht.
Der Versicherungsschutz im verkehrsrechtlichen Strafrechtsschutz-Bereich wird aber rückwirkend wieder entzogen, wenn der Versicherungsnehmer wegen vorsätzlicher Verletzung einer Strafrechtsnorm rechtswirksam verurteilt wird.
Für das (nachgewiesene bzw. durch Urteil feststehende) Begehen von vorsätzlichen Straftaten kann in Deutschland kein Versicherungsschutz geboten werden – z.B. auch Mord, Vergewaltigung, Diebstahl, Beleidigung, hier wird kraft den ARB erst gar kein Versicherungsschutz bereitgestellt.
Dinglich Nutzungsberechtigte sind Personen, denen Kraft grundbuchamtlichen Eintrags die Nutzung eines Grundstücks oder einer Immobilie zugesichert wird, obwohl sie nicht deren Eigentümer sind.
Neben der
Das dingliche Nutzungsrecht endet z. B. auch nicht bei Verkauf des "verpachteten" Grundstücks oder der Immobilie durch den Eigentümer, sondern wäre auch vom neuen Eigentümer uneingeschränkt zu respektieren.
Dinglich Nutzungsberechtigte werden in RS-Produkten wie "Eigentümer" versichert.
Ändert sich die Rechtslage für den Versicherungsnehmer durch
Wird der Rechtsanwalt über die reine Beratung hinaus tätig, z.B. Korrespondenz mit anderen Erben anlässlich eines Erbfalls, sind wir nicht eintrittspflichtig.
Beispiel für Versicherungsfall:
Hinweise:
1. In allen unseren Rchtsschutzpaketen ist über die private Komponente eine Erstberatung gegenüber dem Sozialamt im Zusammenhang mit Fragen der Unterhaltspflicht in der Leistungsart "Beratungs-RS im Familien- und Erbrecht" gedeckt.
2. Als eine unserer erweiterten Leistungen sind über die private Komponente (gerichtlich bzw. auch außergerichtlich)
Abweichende Regelungen gelten für die Produktlinie "compact". Einzelheiten sind unserem Deklarationsvergleich zu entnehmen.
Um die Versichertengemeinschaft nicht mit unnötigen Kosten zu belasten, kann der Versicherungsschutz versagt werden, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Dies ist etwa der Fall, wenn wegen eines Arbeitsunfalls Schadenersatzansprüche gegen den Unternehmer geltend gemacht werden sollen, obwohl dessen Haftung, abgesehen von der vorsätzlichen Schadenszufügung, ausgeschlossen ist.
Unsere Entscheidung werden wir dem Versicherungsnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe mitteilen.
Wir nehmen keine entsprechende Prüfung vor in Fällen des
Bei einer Ablehnung wegen fehlender Erfolgsaussichten kann der für den Versicherungsnehmer tätige oder zu beauftragende Anwalt auf unsere Kosten eine begründete Stellungnahme darüber abgeben, dass die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen nicht mutwillig erscheint und hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dieser Stichentscheid ist für beide Teile bindend, sofern er nicht offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.
Im Stichentscheid gibt der Anwalt des VN eine begründete Stellungnahme ab
Die durch den Stichentscheid entstehenden Kosten tragen immer wir.
Wenn der Rechtsschutzfall mit einer Erstberatung erledigt worden ist,
und nehmen auch
Zur ersten Hilfe (Sofortmaßnahmen am Unfallort) ist laut Gesetz jeder Bürger verpflichtet.
Soweit aus einer solchen Maßnahme Strafverfahren gegen den Ersthelfer (als Versicherungsnehmer oder mitversicherte Person) eingeleitet werden, weil z.B. der Verletzte durch eine falsche Handlung des Ersthelfers geschädigt wurde oder u.U. sogar gestorben ist, besteht hierfür Versicherungsschutz im Rahmen der ARB.
Natürlich muss jeder nur im Rahmen seiner Möglichkeit helfen. Ein medizinischer Laie wird daher nur bedingt zur Verantwortung gezogen werden können (Erste Hilfe kann hier auch schon ein Anruf bei der Polizei sein).
Anders sieht es hingegen bei Ärzten aus. An diese sind aufgrund ihrer Ausbildung erhebliche Anforderungen gerichtet, die sich ggf. auch bei Fehlern strafrechtlich massiv auswirken können – was dann u.U. auch auf die Berufsausübung bzw. Standesverfahren Einfluss haben kann.
Daher wird Ärzten in unseren Rechtsschutzpaketen im Bereich des Spezial-Straf-Rechtsschutzes auch weltweit Versicherungsschutz bei Erste-Hilfe-Leistungen ohne Mehrbeitrag zur Verfügung gestellt.
Die ARB enthalten die sogenannte erweiterte Einlösungsklausel, d.h. Versicherungsschutz besteht ab dem im Versicherungsschein genannten Termin, wenn der VN die Zahlung des Erstbeitrags unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins leistet.
Daher am besten immer eine Einzugsermächtigung erteilen.
Neben unseren umfangreichen Leistungen in unseren Rechtsschutzpaketen sind als "Standardleistung" ebenfalls versichert:
Werden der Spezial-Straf-Rechtsschutz oder die erweiterten Leistungen nicht benötigt, können sie aus allen Rechtsschutzpaketen abgewählt werden.
In der Produktlinie "compact" können die erweiterten Leistungen nicht mitversichert werden.
1.Gilt für alle Produkte
Um Haftungsthemen zu vermeiden, gibt es bei uns nur noch Rechtsschutzpakete für jede Zielgruppe:
Diese Produkte können durch die Abwahlen von
nach den Wünschen und Anforderungen der Kunden individualisiert werden.
In der Produktlinie "compact" können die erweiterten Leistungen nicht mitversichert werden.
2.Private Komponente
2.1. Aus den Rechtsschutzpaketen (§ 28 ARB) kann die private Komponente gegen einen Beitragsabschlag laut Tarif
Eine Abwahl der privaten Komponente ist im Rechtsschutz Landwirte (§ 27 ARB) nicht vorgesehen.
2.2. Eine Abwahl aus einer "gewerblichen/landwirtschaftlichen" Komponente (§§ 27 + 28 ARB) hat keinerlei Auswirkungen auf die in diesen Produkten gebotene private Komponente.
D.h. dieser Teil eines "gewerblichen/landwirtschaftlichen" Produkts umfasst immer den Leistungsumfang des kompletten Rechtsschutz Privat comfort § 26 ARB - bis hin zum
Der für viele Berufsgruppen sehr wichtige Spezial-Straf-RS (SSR) wird bereits auch bei verdeckten Ermittlungen im
als "Standardleistung" in unseren Rechtsschutzpaketen versichert.
Für die Absicherung von Unternehmen ist zu unterscheiden:
Wird der SSR nicht benötigt, kann er aus diesen Produkten gegen einen Beitragsabschlag abgewählt werden.
1. Der Versicherungsschutz umfasst u.a.
Wird dem Versicherten vorgeworfen, im Zusammenhang mit der Ausübung der beruflichen/gewerblichen oder einer privaten Tätigkeit eine Vorschrift des Strafrechts verletzt zu haben, besteht Versicherungsschutz, wenn ihm ein Vergehen zur Last gelegt wird, dessen vorsätzliche als auch fahrlässige Begehung strafbar ist.
Bei Ordnungswidrigkeiten (Bußgeldbescheiden) ist vorsätzliches Handeln immer mitversichert.
2. Örtlicher Geltungsbereich
Der Spezial-Straf-Rechtsschutz wird im Rahmen von § 6 (1) ARB in Europa und den außereuropäischen Mittelmeeranliegerstaaten geboten - bei Nichtselbständigen auch zusätzlich "weltweit"
3. Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz
4. Leistungsumfang
5. Risikoausschlüsse im SSR
Als Risikoausschlüsse im SSR gelten nur die in § 3 BB SSR speziell genannten – der Querverweis bzw. die zusätzliche Anwendung der Risikoausschlüsse in § 3 ARB entfällt.
Abweichende Regelungen gelten für die Produktlinie "compact". Einzelheiten sind unserem Deklarationsvergleich zu entnehmen.
Verwaltungs-RS ist als Standard bei den Rechtsschutzversicherern im Verkehrsbereich oder bei Beamten im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis etc. versichert.
Der erweiterte Verwaltungs-Rechtsschutz (= Wahrnehmung rechtlicher Interessen in nichtverkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Verwaltungsgerichten) ist ab gerichtlichen Verfahren in unseren
enthalten.
Als eine unserer erweiterten Leistungen in unseren Rechtsschutzpaketen ist der erweiterte Verwaltungs-Rechtsschutz (bereits ab Widerspruchsverfahren) schon ab außergerichtlichen Verfahren versichert.
Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für
Zu unterscheiden ist zwischen
Bei Arbeitslosigkeit gilt für Produkte
folgende Regelung:
Die Beitragsbefreiung beginnt mit der nächsten Hauptfälligkeit und endet mit dem Tag der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses, spätestens nach Ablauf von 12 Monaten.
Eine Änderung des Versicherungsschutzes in der beitragsfreien Zeit ist nicht möglich. Nach Beendigung der Beitragsbefreiung wird der Vertrag unverändert, jedoch beitragspflichtig weitergeführt.
Wird der Versicherungsnehmer während der Vertragsdauer erneut arbeitslos, müssen für eine Beitragsbefreiung o.g. Voraussetzungen erneut erfüllt sein.