Itzehoer Versicherungen<br />Itzehoer Platz 1<br />25521 Itzehoe<br />Tel.: 04821 773-0
Mit dem Fahrer-RS sind Personen (VN und ggf. seine Familie als Fahrer fremder und eigener Fahrzeuge (aller Art - vom Pkw bis zum Kampfjet) geschützt.
Der Fahrer-RS ist enthalten in folgenden Produkten:
Bei einem Unfall mit einem fremden oder eigenen Fahrzeug ist somit der Versicherungsnehmer geschützt, nicht aber sind Ansprüche an dem unter Umständen beschädigten Fahrzeug gedeckt.
Versicherungsschutz wird beim privaten und beruflichen Lenken geboten.
Der Fahrer-Rechtsschutz stellt keine eigenständige Versicherungsart dar.
Vielmehr wird dieses Produkt durch Abwahl des Versicherungsschutzes für die eigenen Fahrzeuge gegen einen Abschlag von 25 % aus dem Verkehrs-Rechtsschutz (§ 21 ARB) entwickelt.
Durch diese Produktphilosophie steht ein "Fahrer-Rechtsschutz" für die Privatperson und für die Familie zur Verfügung, wobei der Versicherungsschutz dann für fremde und eigene Fahrzeuge des Versicherungsnehmers gilt.
Achtung: Soweit Selbständige sich für Produkte der Nichtselbständigen entscheiden und damit auf die Absicherung gewerblicher Risiken verzichten, ist der Versicherungsschutz bei "gewerblichen Fahrzeugen" auf Pkw, Kombis und Kräder beschränkt.
Hinweis: Der Fußgänger-RS für den VN und seine Familie bleibt unverändert mitversichert!
Es gelten die Leistungsarten vom Verkehrsbereich (siehe auch unten: Weiterführende Dokumente = Private Komponente - Verkehrsbereich)
allerdings ohne
Abweichende Regelungen gelten für die Produktlinie "compact". Einzelheiten sind unserem Deklarationsvergleich zu entnehmen.
Der Versicherungsnehmer und mitversicherte Familienangehörige sind im Rahmen
- des Verkehrs-Rechtsschutzes (§ 21 ARB),
- und Privat-Rechtsschutzes (§§ 26, 27 und 28 ARB)
auch in ihrer Eigenschaft als Fahrgast, Fußgänger oder Radfahrer sowie als sonstige Teilnehmer am öffentlichen Verkehr (z. B. als Reiter oder Skater) und/oder als Sporttreibender bei der Ausübung von Freizeitsport (z.B. Skifahrer), ohne dass dieser hierbei ein Honorar, Preisgeld oder sonstiges Entgelt erhält versichert.
Hinweis:
Vertrags- und Sachen-Rechtsschutz (§ 2 d) ARB) ist, wie im gesamten Markt üblich, durch die Absicherung der Eigenschaft als „Fußgänger“ etc. bzw. speziell durch den Fußgänger-RS nicht versichert.
Dies gilt auch bei dem Beispiel: „Ein Fußgänger kauft ein Rennrad“.
Hierzu muss der entsprechende vertragsrechtliche Bereich vereinbart sein (z.B. Vertrags- und Sachen-RS aus dem Verkehrs-RS oder dem Privat-RS etc.).
Mitversichert über den Fußgänger-RS ist aber selbstverständlich, wenn ein Radfahrer mit seinem eigenen Fahrrad verunfallt und Schadenersatz an seinem Fahrrad geltend machen muss.
Darüber hinaus auch als sonstige Teilnehmer am öffentlichen Verkehr - also auch bei der Fortbewegung mit (Motor-)Fahrzeugen, die
-keine Zulassung benötigen bzw.
-ohne ein Versicherungskennzeichen bzw.
-ohne eine bestimmte Lizenz
bewegt werden dürfen (z.B. im Urlaub an der Adria werden Aqua-Scooter oder Jet-Ski gemietet).
Aber:
Beim Lenken, Halten etc. von allen anderen motorgetriebenen Fahrzeugen, die zulassungspflichtig sind oder mit einem Versicherungskennzeichen geführt werden müssen, besteht Versicherungsschutz nur über den Verkehrsbereich bzw. ggf. den Fahrer-Rechtsschutz.
Nutzung von Hoverboards / Monowheels:
Solange diese speziellen Spielgeräte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben genutzt werden (z.B. Privatgrundstücke, nicht im öffentlichen Verkehrsraum) ist deren Nutzung im privaten Bereich versichert. Werden diese Fahrzeug aber rechtswidrig im Straßenverkehr genutzt, besteht kein Versicherungsschutz.
Fahrschulen können sich bei uns wie alle anderen Unternehmen im Rechtsschutz Gewerbe (§ 28 ARB) versichern.
Im Verkehrsbereich sind dann die auf die Fahrschule zugelassenen (Schul-)Fahrzeuge vom Krad bis zum Lkw versichert.
Versicherungsschutz aus entsprechenden Rechtsschutzverträgen steht auch den Fahrschülern als berechtigte Fahrer oder Insassen der versicherten Fahrzeuge zu.
Gelegentlich kommt es vor, dass „Fahrschüler“ um Unterricht mit deren eigenen Pkw etc. bitten (z.B. während der 25-jährigen Ehe ist immer nur der Mann gefahren und nach dessen Tod will nun die Witwe ihre bislang ruhenden Fahrkünste mit dem eigenen Wagen auffrischen).
Wir verhalten uns hier wie bei Obhutsfahrzeugen, die eine Werkstatt zur Verfügung hat (z.B. für die Probefahrt).
Fahrer-Rechtsschutz besteht nicht nur für den VN (Inhaber der Fahrschule), sondern – wie bei Kfz-Werkstätten – auch für die angestellten Fahrlehrer.
Versicherungsschutz für die angestellten Fahrlehrer wird somit auch geboten, wenn es um
geht.
Fahrtkosten als Versicherungsleistung werden wie folgt übernommen:
1. Fahrtkosten, die versicherten Personen entstehen, weil ihr Erscheinen als
Beschuldigte oder Partei vor einem ausländischen Gericht angeordnet wird
und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist.
2. Fahrtkosten von eigenen Anwälten im Rahmen unserer ARB, wenn statt eines bedingungsgemäß möglichen Korrespondenzanwalts der eigene Anwalt die Vertretung vor Gericht wahrnimmt und dem entsprechend selbst anreisen muss.
3. Sonstige Fahrtkosten - von gegnerischen Parteien - wenn dann die
Versicherungsnehmer vor Gericht zu deren Übernahme verpflichtet werden.
4. Reisekosten eines im jeweiligen Landgerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts, wenn das Aufsuchen des Versicherungsnehmers an seinem Aufenthaltsort im Inland wegen Erkrankung oder anderer Hinderungsgründe notwendig ist.
Einzelfahrzeug-Rechtsschutz für das im Antrag/Versicherungsvertrag bezeichnete Fahrzeug (muss nicht auf den VN zugelassen sein) mit Kennzeichenangabe.
Im Fahrzeug-Rechtsschutz für Nichtselbständige sind für den VN und seine Familie auch enthalten:
Wenn Motorfahrzeuge zu Wasser oder in der Luft versichert werden sollen - bitte Direktionsanfrage.
Fahrzeuge, die im Eigentum der Versicherten stehen, aber z. B. aus "rabatttechnischen Gründen" nicht auf diese sondern auf Dritte zugelassen sind, werden im Verkehrsbereich mitversichert.
Dies gilt für den privaten Verkehrs-Rechtsschutz als auch für den
Verkehrs-Rechtsschutz.
Abweichende Regelungen gelten für die Produktlinie "compact". Einzelheiten sind unserem Deklarationsvergleich zu entnehmen.
Die Rechtsschutzversicherung gliedert sich in vier Bereiche:
Der Verkehrsbereich wird hierbei geboten für die Absicherung von
Der Verkehrsbereich schützt den VN bzw. die versicherten Personen als
Der Verkehrsbereich umfasst folgende Leistungsarten:
Wir kennen folgende Produktlösungen im/mit Verkehrsbereich:
1. Nichtselbständige bzw. Selbständige (ohne Absicherung der gewerblichen Risiken)
2. Gewerbetreibende/Selbständige/Landwirte/selbständig tätige Ärzte, Apotheker und Heilberufe
Abweichende Regelungen gelten für die Produktlinie „compact“. Einzelheiten sind unserem Deklarationsvergleich zu entnehmen.
Weitere Informationen erhalten Sie hier .
1. Selbstbeteiligung (SB)
1.1. Die SB kann bei jeder Rechtsschutzart individuell nach der im Tarif angegebenen Staffel gewählt werden.
1.2. Unser Tarif sieht Beiträge nur mit Selbstbeteiligung vor.
In Ausnahmefällen - gilt nicht für den Vermieter-Rechtsschutz und die Produktlinie "compact" - kann die SB 150 € auch gegen einen Zuschlag auf SB 0 € abgesenkt werden.
2. SB-Werte
Für alle Produkte gibt es ein einheitliches SB-Modell (= Selbstbeteiligungstarife):
Ausnahmen:
Topmanager-Rechtsschutz =
= ohne Selbstbeteiligung.
3. Schadenfreiheitssystem (gilt nicht für individuell vereinbarte Selbstbeteiligungen)
Die tariflich vereinbarte SB vermindert sich bei schadenfreiem Verlauf
d.h. ab dem fünften Jahr wird somit im Schadenfall keine SB angerechnet.
Im Schadenfall beginnt nach zwei schadenfreien Jahren das Rabattsystem erneut zu wirken, d.h. es erfolgt ggf. eine Rückstufung in die Schaden-Freiheits-Klasse (SFK) 0.
Nach fünf schadenfreien Jahren bleibt im Schadenfall der Schaden-Freiheits-Rabatt (SFR) teilweise oder ganz wie folgt bestehen (Rabatt-Retter):
Es handelt sich also um eine zusätzliche Bonifikation zwischen dem 5. und 7. schadenfreien Versicherungsjahr.
In unserem Hauptfälligkeitsanschreiben erfolgt für unsere Kunden eine Information, wenn sie eine höhere Schaden-Freiheits-Klasse erreicht haben.
Die Kunden profitieren bei der Vereinbarung einer höheren SB doppelt von schadenfreiem Vertragsverlauf:
Hinweis:
Das Schadenfreiheitssystem kann gegen einen Abschlag abgewählt werden. Die Anwendung des Schadenfreiheitssystem ist an einen bestehenden, nicht gekündigten Versicherungsvertrag geknüpft.
4. Keine Berechnung der SB aber Rückstufung
In Auslandsschadenfällen bei Zahlungen an ausländische Rechtsanwälte.
5. Keine Berechnung der SB und keine Rückstufung
Wenn der Rechtsschutzfall mit einer Erstberatungsgebühr abgeschlossen ist. Der SB-Verzicht ist an einen bestehenden, nicht gekündigten Versicherungsvertrag geknüpft.
6. Die Selbstbeteiligung wird je Schadenereignis - auch bei mehreren Leistungsarten - nur einmal berechnet.
Parkverbote werden von bestimmt allen Autofahrern in Deutschland gelegentlich übertreten.
Die entsprechenden Ordnungsgelder ärgern jeden, der "erwischt" wird. Die Gebühren sind aber teilweise auch nicht mehr teurer als die Parkgebühren in manchen Großstädten.
Da unsere ARB bei Ordnungswidrigkeiten unabhängig von dem Tatbestand Vorsatz oder Fahrlässigkeit Versicherungsschutz vorsehen, wären theoretisch auch diese "vorsätzlichen Ordnungswidrigkeiten" versichert.
Es kann aber nicht Sinn einer Rechtsschutzversicherung sein, solche (bewussten) Verstöße mit nur geringen wirtschaftlichen Folgen für den „Parksünder“ abzusichern, da dann z.B. einer Geldbuße von 20 € Anwaltskosten von mehreren 100 € gegenüberstehen würden.
Dies wäre allein bei der Menge der täglichen, bewussten Parkverstöße nicht zu bezahlen.
Entsprechende Themen sind daher vom Versicherungsschutz ausgeschlossen – wie auch i.d.R. bei unseren Mitbewerbern.
Versichert im Bereich der Halt- und Parkverstöße sind bei uns aber die so genannten Verwaltungsverfahren, also wenn es um das Abschleppen und die hierbei entstehenden Verwaltungsgebühren geht – teilweise enorme Kosten.
Statistiken belegen, dass das Abschleppen oft unverhältnismäßig ist, so dass bei uns rechtsschutzversicherte Kunden diese Sachverhalte im Zweifel als Versicherungsleistung durch einen Anwalt prüfen lassen können.
Abweichende Regelungen gelten für die Produktlinie "compact". Einzelheiten sind unserem Deklarationsvergleich zu entnehmen.
1. Im Rechtsschutz Landwirte (§ 27 ARB) sind versichert:
Berufs-, Verkehrs-, Immobilien-Rechtsschutz und Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht mit
+ private Komponente für den/die (Mit-)Inhaber.
Die landwirtschaftliche Komponente kann durch entsprechende Abwahlen nach den Wünschen und Anforderungen der Kunden individualisiert werden (siehe Stichwort: Abwahl - in allen Produkten).
Versicherbar sind alle landwirtschaftlichen Betriebe,
2. Versichert sind in der landwirtschaftlichen Komponente:
in der privaten Komponente mit deren Familien:
3. Hinweise
Weitere Informationen erhalten Sie hier .
Ändert sich die Rechtslage für den Versicherungsnehmer durch
Wird der Rechtsanwalt über die reine Beratung hinaus tätig, z.B. Korrespondenz mit anderen Erben anlässlich eines Erbfalls, sind wir nicht eintrittspflichtig.
Beispiel für Versicherungsfall:
Hinweise:
1. In allen unseren Rechtsschutzpaketen ist über die private Komponente eine Erstberatung gegenüber dem Sozialamt im Zusammenhang mit Fragen der Unterhaltspflicht in der Leistungsart "Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht" gedeckt.
2. Als eine unserer erweiterten Leistungen sind über die private Komponente (gerichtlich bzw. auch außergerichtlich)
Abweichende Regelungen gelten für die Produktlinie "compact". Einzelheiten sind unserem Deklarationsvergleich zu entnehmen.
Verkehrs-Rechtsschutz für die Familie zu einem Pauschalbeitrag.
Versicherungsschutz besteht für alle auf den VN und seine Familie zugelassenen Motorfahrzeuge sowie Anhänger und Wohnwagen - ohne Angabe von Kennzeichen.
Außerdem sind für den VN und seine Familie mitversichert:
Krieg, feindselige Handlungen, Aufruhr und innere Unruhen sind üblicherweise im Nachkriegs-Deutschland nicht bei den Kalkulationen der Versicherer berücksichtigt worden.
Daher sind entsprechende Ereignisse auch nicht versichert – nicht nur in der Rechtsschutzversicherung.
Durch zunehmende Auslandseinsätze von Diplomaten, Beamten und Soldaten (oder auch privaten Security-Kräften) in Krisengebieten wie Afghanistan gewinnen diese Themen aber zunehmend stärker an Bedeutung.
Dass der Ausschluss tatsächlich greift, also ggf. kein Versicherungsschutz besteht, ist z.B. nicht an eine formale Kriegserklärung im völkerrechtlichen Sinne geknüpft. Es genügt vielmehr, wenn nach allgemeinem Verständnis kriegsähnliche Zustände etc. am „Schadenort“ herrschen.
Allerdings muss zwingend eine Kausalität zwischen dem Schadenereignis und den kriegsähnlichen Zuständen etc. gegeben sein, damit der Versicherungsschutz versagt wird.
Wann dies der Fall ist, wird an folgenden Beispielen erläutert:
-Beispiel nicht versichert:
Der VN ist als Bundeswehrsoldat nach Afghanistan abkommandiert. Das gepanzerte Fahrzeug, in dem der VN sitzt, läuft bei einer Patrouille auf eine Mine. Der VN wird hierbei schwer verletzt.
Es kommt mit dem Dienstherren zum Streit über die Höhe der bleibenden Folgeschäden.
-Beispiel versichert:
Der VN meldet sich als Polizeibeamter zu der „Friedensmission“ der UNO im Kosovo. In seiner Freizeit erkundet er mit einem Geländemotorrad die Umgebung.
Hierbei verschuldet er einen Verkehrsunfall, für den er strafrechtlich zu Verantwortung gezogen wird.
In unseren Rechtsschutzpaketen sind immer alle selbstbewohnten Wohneinheiten vom VN und dessen Familie mit dazugehörigen Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätzen im Inland geschützt.
Somit muss in diesen Fällen für ein vom Versicherungsnehmer oder mitversicherten Personen dauerhaft bewohntes Ferienhaus kein gesonderter Beitrag gezahlt werden, egal ob gemietet oder im Eigentum.
Als eine unserer erweiterten Leistungen sind auch alle selbstbewohnten Wohneinheiten der Versicherten im EU-Ausland (ohne Vermietung) versichert.
Abweichende Regelungen gelten für die Produktlinie "compact". Einzelheiten sind unserem Deklarationsvergleich zu entnehmen.
Die wiederholte, kurzfristige Vermietung einer Wohnung, zum Beispiel an Feriengäste, entspricht im weitesten Sinne einer gewerblichen Tätigkeit.
Als Folge ist eine vertragliche Auseinandersetzung mit einem Mieter dem gewerblichen Vertrags- und Sachenrecht zuzuordnen, für das es im Allgemeinen keine Deckung gibt.
Der Kunde kann sich somit nur im Bereich des § 29 als Eigentümer einer selbstgenutzten Gewerbeeinheit (ähnlich der Funktion eines Hoteliers) bei nach außen wirkenden Auseinandersetzungen versichern.
Das Baurisiko fällt unter die ausgeschlossenen Rechtsangelegenheiten und ist nicht versicherbar.
Hierzu zählen:
1. Allgemein
Im Rechtsschutz Gewerbe (§ 28 ARB) sind versichert:
Berufs-, Verkehrs- und Immobilien-Rechtsschutz mit
- Spezial-Straf-Rechtsschutz und
- erweiterten Leistungen
= gewerbliche Komponente
+ private Komponente für einen Inhaber/Geschäftsführer (kann komplett abgewählt werden).
Auch die gewerbliche Komponente kann durch entsprechende Abwahlen nach den Wünschen und Anforderungen der Kunden individualisiert werden (siehe Stichwort: Abwahl - in allen Produkten).
Versicherbar sind alle Unternehmen - mit maximal 100 Beschäftigten.
2. Gewerblicher Bereich
2.1. Der Berufsbereich gilt im Zusammenhang mit der versicherten gewerblichen Tätigkeit.
2.2. Im Verkehrsbereich sind alle gewerblich genutzten Motorfahrzeuge versichert - ohne Tonnagebeschränkung und auch Busse über 9 Sitze.
Mit besonderer Berechnung sind versicherbar:
- Speditionen/Fuhrunternehmen/Busbetriebe
2.3. Im Immobilienbereich (Miete/Eigentum) sind alle vom versicherten Unternehmen selbstgenutzten Gewerbeeinheiten ohne Begrenzung bei Miete/Pacht (ohne Vermietung) mitversichert.
3. Besondere Unternehmen/-sformen
- Personalleasing-/Zeitarbeitsfirmen und
- Gebäudereinigungsfirmen.
Diese Unternehmen können versichert werden, wenn
- die Leistungsart Arbeits-RS abgewählt wird oder
- sich der VN mit einer Selbstbeteiligung von 1.000 € in der Leistungsart Arbeits-RS einverstanden erklärt (ohne Abzug eines SB-Rabattes - SB nimmt nicht am Schadenfreiheitssystem teil) oder
- nur das Stammpersonal versichert werden soll und nicht die Leiharbeiter/Reinigungskräfte (ggf. auf Antrag vermerken).
4. Direktionsanfrage
Ist das zu versichernde Unternehmen in einem der nachstehend genannten Berufszweige tätig, bitten wir vor Aufnahme eines Antrags um Direktionsanfrage, wenn der Spezial-Straf-Rechtsschutz mitversichert werden soll:
Weitere Informationen erhalten Sie hier .
Im Rechtsschutz Heilberufe (§ 28 ARB) ist auch der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (gerichtlich) enthalten
= Praxis-Vertrags-Rechtsschutz.
Dieser gilt auch für die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen im beruflichen Bereich aus Versicherungsverträgen und anderen sogenannten Nebengeschäften.
Neben dem Tarif wird auf den Praxis-Vertrags-Rechtsschutz auch ausdrücklich auf den Anträgen bzw. dann in den Versicherungsscheinen hingewiesen.
Als eine unserer erweiterten Leistungen sind der
bereits ab außergerichtlichen Verfahren versichert.
Der für viele Berufsgruppen sehr wichtige Spezial-Straf-Rechtsschutz (SSR) wird bereits auch bei verdeckten Ermittlungen im
als "Standardleistung" in unseren Rechtsschutzpaketen versichert.
Für die Absicherung von Unternehmen ist zu unterscheiden:
Wird der SSR nicht benötigt, kann er aus diesen Produkten gegen einen Beitragsabschlag abgewählt werden.
1. Der Versicherungsschutz umfasst u.a.
Wird dem Versicherten vorgeworfen, im Zusammenhang mit der Ausübung der beruflichen/gewerblichen oder einer privaten Tätigkeit eine Vorschrift des Strafrechts verletzt zu haben, besteht Versicherungsschutz, wenn ihm ein Vergehen zur Last gelegt wird, dessen vorsätzliche als auch fahrlässige Begehung strafbar ist.
Bei Ordnungswidrigkeiten (Bußgeldbescheiden) ist vorsätzliches Handeln immer mitversichert.
2. Örtlicher Geltungsbereich
Der Spezial-Straf-Rechtsschutz wird im Rahmen von § 6 (1) ARB in Europa und den außereuropäischen Mittelmeeranliegerstaaten geboten - bei Nichtselbständigen auch zusätzlich "weltweit"
3. Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz
4. Leistungsumfang
5. Risikoausschlüsse im SSR
Als Risikoausschlüsse im SSR gelten nur die in § 3 BB SSR speziell genannten – der Querverweis bzw. die zusätzliche Anwendung der Risikoausschlüsse in § 3 ARB entfällt.
Abweichende Regelungen gelten für die Produktlinie "compact". Einzelheiten sind unserem Deklarationsvergleich zu entnehmen.
Als eine unserer erweiterten Leistungen ist der Firmen-Vertrags-Rechtsschutz für Nebengeschäfte bereits ab außergerichtlichen Verfahren über die beiden Rechtsschutzpakete im
versichert.
Der Rechtsschutz Landwirte (§ 27 ARB) enthält den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht grundsätzlich als Standardleistung sowie das Rechtsschutzpaket für selbständig tätige Ärzte ab gerichtlichen Verfahren.
Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Büro-, Praxis-, Betriebs- oder Werkstatträumen und ihrer Einrichtung stehen.
Hierzu zählen auch z. B. nicht nur Mobiliar sondern auch übliche Berufsbekleidung, soweit diese vom Arbeitgeber gestellt wird.
Versichert ist auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen, die im Zusammenhang mit den o.g. Einrichtungsgegenständen stehen.
Bei folgenden Versicherungsleistungen gab es im Hinblick auf ggf. anzuwendende Teilversicherungssummen in der Vergangenheit immer wieder (Er-)Klärungsbedarf:
aber auch:
Es war zu differenzieren, ob es sich z.B. bei einer Kaffeemaschine um eine Produktionsmaschine handelt, die eben "nur" mit einer Teilversicherungssumme von 1.000 € versichert war, oder um eine Betriebseinrichtung, die im Firmenvertrags-Rechtsschutz für Nebengeschäfte ohne Limitierung versichert wurde (galt auch für Versicherungsverträge, die sich auf Betriebseinrichtungen bezogen).
Ganz vermeiden wird man die Abgrenzungsproblematik auch in Zukunft nicht können.
Um aber die Diskussionen zu „vereinfachen“, bieten wir als erweiterte Leistungen Versicherungsschutz für:
1.Produktionsmaschinen und eingekaufte Dienstleistungen(Nebengeschäfte)
Diese werden bereits ab außergerichtlichen Verfahren versichert mit einer Teilversicherungssumme von 10.000 €.
Beispiele für "eingekaufte Dienstleistungen":
2. Versicherungsvertrags-Rechtsschutz (gewerblich)
(Versicherungsverträge, die der privaten Vorsorge dienen, sind immer über die private Komponente versichert.)
Absicherung von vermieteten Wohneinheiten zu günstigen Pauschalbeiträgen je Wohneinheit mit üblichen SB-Werten möglich – keine Mietwertberechnung!
Handelt es sich um vermietete Wohneinheiten in einem vom Versicherungsnehmer bewohnten und bei uns rechtsschutzversicherten Haus, kann ein noch günstigerer Fixbeitrag angeboten werden (= Zusatz-Beitrag zu §§ 26, 27, 28).
Die Rechtsschutzversicherung gliedert sich in vier Bereiche:
Der Verkehrsbereich wird hierbei geboten für die Absicherung von
Der Verkehrsbereich schützt den VN bzw. die versicherten Personen als
(Einzelheiten bzw. weitere Leistungen lesen Sie bitte im Tarif unter „Was ist versichert?“ bei der jeweiligen Versicherungsart nach.)
Der Verkehrsbereich umfasst folgende Leistungsarten:
Wir kennen folgende Produktlösungen im/mit Verkehrsbereich:
1. Nichtselbständige bzw. Selbständige (ohne Absicherung der gewerblichen Risiken)
2. Gewerbetreibende/Selbständige/Landwirte/selbständig tätige Ärzte, Apotheker und Heilberufe
Abweichende Regelungen gelten für die Produktlinie „compact“. Einzelheiten sind unserem Deklarationsvergleich zu entnehmen.
Weitere Informationen erhalten Sie hier .
Folgende Punkte fallen unter die ausgeschlossenen Rechtsangelegenheiten, weil regelmäßig nur ein regional begrenzter, dafür aber größerer Kreis von Versicherungsnehmern betroffen ist:
Bei umfangreichen Baumaßnahmen (z.B. Bau einer Autobahn) durch öffentliche Träger (Bund, Land etc.) wird versucht, die Interessen der beteiligten/betroffenen Bürger schon frühzeitig durch eine Art "öffentliche Anhörung" zu berücksichtigen, um möglichst eine Lösung im Konsens zu finden.
Flankierend wird in solchen Fällen auch i.d.R. eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen, die ggf. positiv ausfallen muss (Schutz wichtiger Güter).
Endgültige Entscheidungen werden aber, wenn z.B. die Umweltverträglichkeitsprüfung positiv ausfällt (alles nur eine Frage des beauftragten Gutachters), in letzter Konsequenz ausschließlich von den politisch Verantwortlichen getroffen, so dass der „Ausgang“ solcher Verfahren mit teilweise Hunderten von "Einsprüchen" in keinster Weise kalkulatorisch greifbar ist.
In unseren Rechtsschutzpaketen bieten wir jedoch hierfür als eine unserer erweiterten Leistungen bereits ab außergerichtlichen Verfahren Versicherungsschutz.
Teilversicherungssumme: 1.000 €.
Im Schadenersatz-Rechtsschutz besteht Anspruch auf Rechtsschutz nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls von dem Schadenereignis an, das dem Anspruch zugrunde liegt (Folgeereignistheorie).
Die teilweise umstrittene Kausalereignistheorie, wonach schon die erste mögliche Ursache den Schaden auslöst, ohne dass es zunächst überhaupt zu einem schädigenden Ereignis kommt (ggf. weit vor Abschluss des Rechtsschutzvertrags, z.B. Fehler in der Produktion), wird von uns nicht verwendet.
Beispiel:
- Juli/2011 = Fahrzeug wird (fehlerhaft) produziert.
- Februar/2012 = Rechtsschutzversicherung wird abgeschlossen.
- Juli/2012 = Fahrzeug wird als „neu“ erworben – Mangel nicht bekannt.
- Oktober/2012 = Fahrzeug-Händler wird insolvent und Firma aufgelöst.
- April/2013 = Unfall, der auf dem Konstruktionsmangel basiert (Bremsenversagen)
Ziel:
Da Händler nicht mehr existiert, soll gegen Hersteller aus der Produkthaftpflicht vorgegangen werden.
Vergleich der beiden „Schadeneintritts-Theorien“:
1. Kausalereignistheorie (von uns nicht angewendet)
Kein Versicherungsschutz, da fehlerhafte Produktion (also das kausale Ereignis für den Schaden = Konstruktionsmangel) vor Abschluss des Vertrags erfolgte.
2. Folgeereignistheorie
Versicherungsfall tritt an dem Tag ein, als es infolge des Konstruktionsmangels bzw. der fehlerhaften Produktion zu dem Unfall kam.
An diesem Tag war VN bereits entsprechend versichert.
Versicherungsschutz somit ohne „Wenn und Aber“ gegeben.
Beim Fahrzeug-Rechtsschutz/Einzelfahrzeug-Rechtsschutz für das im Antrag/Versicherungsvertrag bezeichnete Fahrzeug (muss nicht auf den VN zugelassen sein) mit Kennzeichenangabe - geht der Versicherungsschutz beim Verkauf des versicherten Fahrzeugs auf ein vom Versicherungsnehmer benanntes Folgefahrzeug über.
Es kommt also nicht wie in der Kfz-Haftpflichtversicherung zu einem Wagniswegfall.
Das bisher versicherte Fahrzeug bleibt ohne Mehrbeitrag bis zum Verkauf mitversichert - maximal für 3 Monate.
Versicherungsschutz ist somit auch im Zusammenhang mit dem Ankauf des neuen Fahrzeugs wie dem Verkauf des alten Fahrzeugs etc. gegeben.
Bei Erwerb eines Fahrzeugs innerhalb eines Monats vor oder nach der Veräußerung des bisher versicherten Fahrzeugs wird vermutet, dass es sich um ein Folgefahrzeug handelt.
Forderungen im Zusammenhang mit Verträgen wie z.B. Kaufverträgen, Dienstleistungsverträgen etc. sind über den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht versichert – soweit diese Leistungsart für das betroffene Rechtsgebiet abgeschlossen ist.
Beispiele:
Muss der Vertragspartner, gegen den der Versicherungsnehmer noch Forderungen hat, Insolvenz anmelden, zählt auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers gegenüber dem Insolvenzverwalter etc. zum versicherten Leistungsumfang.
Hinweise:
1. Insolvenzverfahren
Für ein Insolvenzverfahren, das über das Vermögen des Versicherungsnehmers beantragt werden soll oder eröffnet wurde, besteht kein Versicherungsschutz.
2. Forderungsmanagement - Cash-Management
Über ABC-Service besteht die Möglichkeit, durch ein professionelles Inkassounternehmen, die Fa. atriga GmbH, kostengünstig ein effektives Forderungsmanagement bzw. Cash-Management durchführen zu lassen.
Einzelheiten siehe: Cash-Management
Unsere Kunden können zu sehr günstigen Konditionen über unser Kundenportal im Internet unter www.itzehoer-rechtsschutz-union.de Zugang zu einem modernen Inkassounternehmen, der Firma atriga GmbH, erhalten und dann folgende Leistungen in Anspruch nehmen:
A wie Auskünfte
B wie Bonitätsprüfungen
C wie Cash-Management
Als Familie ist definiert
Die minderjährigen und unverheirateten bzw. nicht in einer Lebenspartnerschaft lebenden, volljährigen Kinder ohne Altersgrenze, letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem diese erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten (häusliche Gemeinschaft ist nicht nötig).
Wartezeiten für Studiengänge, Zeiten zwischen zwei Ausbildungsstufen, Bundesfreiwilligendienst, freiwilliger Wehrdienst, freiwilliges soziales Jahr gelten als Zeiten, während denen Mitversicherung besteht.
Darüber hinaus sind Kinder mitversichert, solange für diese ein Kindergeld- oder Kinderfreibetragsanspruch besteht.
Mitversichert sind ferner die Kinder mitversicherter Kinder (Enkel).
Die in häuslicher Gemeinschaft mit dem VN lebenden, alleinstehenden Elternteile oder nicht (mehr) erwerbstätigen Eltern des VN, des Ehegatten oder des nichtehelichen Lebenspartners.
Nicht (mehr) erwerbstätig im Sinn dieser Definition sind Personen, die nur Einnahmen aus Renten beziehen, wie Alters-, Erwerbs-/Berufsunfähigkeitsrenten bzw. Betriebsrenten (Betriebsrenten = Versorgungsleistungen aus einem früheren Arbeitsverhältnis, dabei dann bei Bedarf auch Versicherungsschutz über die Leistungsart Arbeits-Rechtsschutz).
Im Verkehrsbereich auch mit den auf diesen Personenkreis zugelassenen Fahrzeuge.
Abweichende Regelungen gelten für die Produktlinie "compact".
Die persönliche, private Vermögensverwaltung/-anlage ist, soweit sie nicht den Umfang einer gewerblichen Tätigkeit annimmt, im Rahmen der Rechtsschutzversicherung über die Leistungsarten
in Verbindung mit den erweiterten Leistungen bis zu einer Anlagesumme von 15.000 € abgesichert, wenn es hiermit Probleme gibt.
Kein Versicherungsschutz wird für die Personen bereitgestellt, die "den schnellen Reichtum"
Die hier möglichen Rechtskostenrisiken sind u.U. sehr hoch, Verluste und damit teure Auseinandersetzungen sehr wahrscheinlich, und würden durch den begrenzten Personenkreis, der diese Kapitalanlage als Privatmann betreibt, nur zu Lasten der übrigen Versichertengemeinschaft gehen.
Es wird somit von uns bei "Kapitalanlagen" Versicherungsschutz bis zu einer Anlagesumme von 15.000 € geboten, wenn diese zu
Hinweis 1
Bei selbstbewohnten Häusern oder Eigentumswohnungen handelt es sich natürlich nicht um Kapitalanlagen im vorgenannten Sinn, d.h. wenn es z.B. Probleme aus dem Kauf eines gebrauchten Einfamilienhauses zur eigenen Nutzung gibt (gebraucht, da sonst als "Neubaurisiko" ohnehin nicht versicherbar), dann besteht hierfür Versicherungsschutz im Rahmen unserer ARB. Als Kapitalanlage wird hingegen gewertet, wenn die gekaufte (gebrauchte) Immobilie nur zum Zweck der Vermietung erworben wurde.
Hinweis 2
Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen, Gewinnzusagen sowie Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften und fremdfinanzierten Anlagegeschäften fällt unter die ausgeschlossenen Rechtsangelegenheiten. Wer zockt oder spekuliert, soll die damit verbundenen Risiken nicht der Versichertengemeinschaft aufgeben können.
Hinweis 3
An dieser Stelle auch noch ergänzend die Information, dass die Beteiligung an geschlossenen oder offenen Immobilienfonds aufgrund einer Verbandsempfehlung mittlerweile nicht mehr als übliche, versicherungsfähige Kapitalanlage gesehen wird.
Ein entsprechender Risikoausschluss ist bei uns in den ARB vorgesehen.
Diesen (Teil-)Ausschluss brauchen Versicherer, die Kapitalanlagen überhaupt nicht versichern, selbstverständlich nicht zusätzlich in ihren Bedingungswerken.
Abweichende Regelungen gelten für die Produktlinie "compact". Einzelheiten sind unserem Deklarationsvergleich zu entnehmen.
Bei fehlender Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wird die Fahrerlaubnis entzogen.
Dies geschieht durch das Strafgericht z.B. aufgrund
Versicherungsschutz kommt im Rahmen des Straf-Rechtsschutzes als auch des Verwaltungs-Rechtsschutzes in Verkehrssachen in Betracht.
Der Versicherungsschutz im verkehrsrechtlichen Strafrechtsschutz-Bereich wird aber rückwirkend wieder entzogen, wenn der Versicherungsnehmer wegen vorsätzlicher Verletzung einer Strafrechtsnorm rechtswirksam verurteilt wird.
Für das (nachgewiesene bzw. durch Urteil feststehende) Begehen von vorsätzlichen Straftaten kann in Deutschland kein Versicherungsschutz geboten werden – z.B. auch Mord, Vergewaltigung, Diebstahl, Beleidigung, hier wird kraft den ARB erst gar kein Versicherungsschutz bereitgestellt.
Für Führungskräfte wie gesetzliche Vertreter einer juristischen Person (mit Eintrag im Handelsregister), z. B.
Hierbei handelt es sich nicht um ein eigenständiges Produkt, sondern eine spezielle Produktgruppe aus folgenden Versicherungslösungen, die je nach Bedarf mit den Kunden einzeln oder insgesamt vereinbart werden:
Wir bieten die entsprechende Absicherung wie folgt:
1. Spezial-Straf-RS
Wenn ein Organ (z. B. Geschäftsführer oder Vorstand) nicht bereits anderweitig, etwa über den Spezial-Straf-RS der Unternehmenslösung des Rechtsschutz für Gewerbe versichert ist, besteht die Möglichkeit einer persönlichen Absicherung seines speziellen strafrechtlichen Risikos (Direktionsanfrage).
2. Anstellungs-Vertrags-RS (gerichtlich)
Entweder
oder
3. Vermögensschaden-RS (gerichtlich)
Beitragsberechnung je nach ausgeübter Funktion.
Hinweis zum Vermögensschaden-RS:
Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften werden wie juristische Personen des Privatrechts versichert. Die zu versichernden Geschäftsleiter stellen wir Mitgliedern der Geschäftsführung einer juristischen Person gleich.
Bei Speditionen, Fuhrunternehmen und Busbetrieben ist
im Rechtsschutz Gewerbe (§ 28 ARB) versichert.
Für weitere dieser Fahrzeuge ist zusätzlich der
abzuschließen.
Im Verkehrsbereich ist der Versicherungsnehmer u.a. auch immer als Halter seiner Fahrzeuge versichert.
Den Halter eines Fahrzeugs treffen laut Gesetz bestimmte Vorsorgemaßnahmen, damit gewährleistet ist, dass nur verkehrstaugliche Fahrzeuge in Betrieb genommen werden.
Bei größeren Firmen mit entsprechendem Fuhrpark wird diese „Haltereigenschaft“ im Sinne von § 31 StVZO häufig durch arbeitsvertragliche Regelungen auf bestimmte Personen übertragen, z.B. den Fuhrparkleiter.
Kommt es dann zu einem Verfahren gegen den Halter, z.B. wegen Überladung, wird eben bei diesen Firmen gegen den Fuhrparkleiter ermittelt.
Als Beschäftigter eines versicherten Unternehmens ist der Fuhrparkleiter im Rahmen des Verkehrsbereichs aus dem Rechtsschutz Gewerbe (§ 28 ARB) natürlich versichert.
Analoge Regelungen waren früher im Verkehrs-Rechtsschutz Gewerbe (§ 21 ARB) nicht vorgesehen – somit gab es u.U. eine Deckungslücke, wenn der Versicherungsnehmer nur den Verkehrs-Rechtsschutz nach § 21 ARB als "Einzelrisiko" für seinen Fuhrpark versicherte (bei uns der Flottentarif).
Wir haben daher die Absicherung der Haltereigenschaft nach § 31 StVZO auch im "gewerblichen" Verkehrs-Rechtsschutz (§ 21 ARB) mitversichert.
Der Versicherungsnehmer und mitversicherte Familienangehörige sind im Rahmen
- des Verkehrs-Rechtsschutzes (§ 21 ARB),
- und Privat-Rechtsschutzes (§§ 26, 27 und 28 ARB)
auch in ihrer Eigenschaft als Fahrgast, Fußgänger oder Radfahrer sowie als sonstige Teilnehmer am öffentlichen Verkehr (z. B. als Reiter oder Skater) und/oder als Sporttreibender bei der Ausübung von Freizeitsport (z.B. Skifahrer), ohne dass dieser hierbei ein Honorar, Preisgeld oder sonstiges Entgelt erhält versichert.
Hinweis:
Vertrags- und Sachen-Rechtsschutz (§ 2 d) ARB) ist, wie im gesamten Markt üblich, durch die Absicherung der Eigenschaft als „Fußgänger“ etc. bzw. speziell durch den Fußgänger-RS nicht versichert.
Dies gilt auch bei dem Beispiel: „Ein Fußgänger kauft ein Rennrad“.
Hierzu muss der entsprechende vertragsrechtliche Bereich vereinbart sein (z.B. Vertrags- und Sachen-Rechtsschutz aus dem Verkehrs-Rechtsschutz oder dem Privat-Rechtsschutz etc.).
Mitversichert über den Fußgänger-Rechtsschutz ist aber selbstverständlich, wenn ein Radfahrer mit seinem eigenen Fahrrad verunfallt und Schadenersatz an seinem Fahrrad geltend machen muss.
Darüber hinaus auch als sonstige Teilnehmer am öffentlichen Verkehr - also auch bei der Fortbewegung mit (Motor-)Fahrzeugen, die
-keine Zulassung benötigen bzw.
-ohne ein Versicherungskennzeichen bzw.
-ohne eine bestimmte Lizenz
bewegt werden dürfen (z.B. im Urlaub an der Adria werden Aqua-Scooter oder Jet-Ski gemietet).
Aber:
Beim Lenken, Halten etc. von allen anderen motorgetriebenen Fahrzeugen, die zulassungspflichtig sind oder mit einem Versicherungskennzeichen geführt werden müssen, besteht Versicherungsschutz nur über den Verkehrsbereich bzw. ggf. den Fahrer-Rechtsschutz.
Nutzung von Hoverboards / Monowheels:
Solange diese speziellen Spielgeräte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben genutzt werden (z.B. Privatgrundstücke, nicht im öffentlichen Verkehrsraum) ist deren Nutzung im privaten Bereich versichert. Werden diese Fahrzeug aber rechtswidrig im Straßenverkehr genutzt, besteht kein Versicherungsschutz.