Itzehoer Versicherungen<br />Itzehoer Platz 1<br />25521 Itzehoe<br />Tel.: 04821 773-0
Laut Melderegister in einer/einem vom VN bewohnten Wohnung/Haus (Haushalt = erweiterter Begriff, gleiche postalische Anschrift) des VN lebend.
Bedingungsgemäß besteht kein Anspruch auf Übernahme von Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde.
Wir sind also "nur" dann leistungspflichtig, wenn nicht ein anderer die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten zu tragen hat - man spricht in diesem Zusammenhang auch von der subsidiären Haftung bzw. Leistung des Versicherers.
Auf diese Bestimmung werden wir uns nie zum Nachteil des Versicherungsnehmers berufen!
Das bedeutet, dass wir in der Regel auch in den Fällen, in denen ein Dritter aus materiellem oder prozessualem Recht zur Kostenübernahme verpflichtet wäre, in dem sich aus dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag ergebenden Umfang in Vorleistung treten.
Der Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den Dritten geht im Zeitpunkt der Leistung auf uns über.
Im Verkehrsbereich ist der Versicherungsnehmer u.a. auch immer als Halter seiner Fahrzeuge versichert.
Den Halter eines Fahrzeugs treffen laut Gesetz bestimmte Vorsorgemaßnahmen, damit gewährleistet ist, dass nur verkehrstaugliche Fahrzeuge in Betrieb genommen werden.
Bei größeren Firmen mit entsprechendem Fuhrpark wird diese „Haltereigenschaft“ im Sinne von § 31 StVZO häufig durch arbeitsvertragliche Regelungen auf bestimmte Personen übertragen, z.B. den Fuhrparkleiter.
Kommt es dann zu einem Verfahren gegen den Halter, z.B. wegen Überladung, wird eben bei diesen Firmen gegen den Fuhrparkleiter ermittelt.
Als Beschäftigter eines versicherten Unternehmens ist der Fuhrparkleiter im Rahmen des Verkehrsbereichs aus dem Rechtsschutz Gewerbe (§ 28 ARB) natürlich versichert.
Analoge Regelungen waren früher im Verkehrs-Rechtsschutz Gewerbe (§ 21 ARB) für nicht vorgesehen – somit gab es u.U. eine Deckungslücke, wenn der Versicherungsnehmer nur den Verkehrs-Rechtsschutz nach § 21 ARB als "Einzelrisiko" für seinen Fuhrpark versicherte (bei uns der Flottentarif).
Wir haben daher die Absicherung der Haltereigenschaft nach § 31 StVZO auch im "gewerblichen" Verkehrs-Rechtsschutz (§ 21 ARB) mitversichert.
Handelsvertreter ist nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) jeder selbständige Kaufmann, der mit dem Vertrieb oder dem Vermitteln von Dienstleistungen und Waren auf fremde Rechnung betraut ist.
Rechtliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit den vom Handelsvertreter abgeschlossen Verträgen können sich sowohl
-nach oben = mit dem von ihm vertretenem Unternehmen, wie
-nach unten = seinen Kunden
ergeben.
Eine Absicherung entsprechender Auseinandersetzungen über den so genannten Handelsvertreter-Rechtsschutz (entspricht dem Firmen-Vertrags-Rechtsschutz) wurde Mitte der 70er Jahre eingeführt.
Allerdings sind entsprechende Produkte dann später aufgrund der Schadensituation wieder „vom Markt“ genommen worden.
Ein branchenweites Tarif-Angebot in diesem Bereich gibt es daher nicht.
Durch die Verleihung von Handlungsvollmacht für einen Mitarbeiter signalisiert das Unternehmen nach außen, dass es sich hier um einen verantwortlichen Mitarbeiter handelt, der im Bereich seiner Kompetenzen "handeln" kann.
Ein Handlungsbevollmächtigter ist kein Organ einer juristischen Person und unterliegt somit dem üblichen Arbeitsrecht.
Die Haftungsfunktion im Innenverhältnis ist vergleichbar wie bei allen Mitarbeitern.
Für strittige Ansprüche von Langzeitarbeitslosen im Zusammenhang mit dem Arbeitslosengeld II (Stichwort: Hartz IV) sind die Sozialgerichte zuständig.
Versicherungsschutz ist hier somit im Rahmen der ARB bei allen Verträgen gegeben, die die „private Komponente“ absichern.
1. Gewerbliche Hausverwaltung
Versicherungsschutz kann wie bei jedem Gewerbebetrieb über Rechtsschutz Gewerbe (§ 28 ARB) geboten werden.
Kein Versicherungsschutz besteht im Hinblick auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen dem Verwalter und den Eigentümern/Mietern der verwalteten Einheiten (z.B. ausstehende Nebenkostennachzahlung).
Im Hinblick auf die besondere Verantwortlichkeit gegenüber den Eigentümern und Mietern/Pächtern der verwalteten Einheiten und dem daraus resultierenden erhöhten strafrechtlichen Risikos (z.B. fahrlässige Brandstiftung durch nicht sofort behobenen Mangel an der Heizungsanlage), weisen wir darauf hin, dass hier der Abschluss des Spezial-Straf-Rechtsschutzes besonders wichtig ist.
2. Private Hausverwaltung
Ist eine Wohnanlage so "überschaubar" (nur wenige Einheiten), dass die Hausverwaltung einer der Eigentümer selbst übernimmt - auch gegen eine geringe Aufwandspauschale -, dann wird dieser "ehrenamtliche" Risikobereich als "privater Hausverwalter" der privaten Komponente unserer Produkte zugeordnet (= Rechtsschutz Privat für Nichtselbständige bzw. Selbständige (ohne Absicherung der gewerblichen Risiken) (§§ 25, 26 ARB) und über die dort gebotenen Leistungen abgesichert.
Ausschluss des Arbeits-Rechtsschutzes (für bestehende Beschäftigungsverhältnisse) ist durch Abwahl im Berufsbereich möglich.
Durch die Definition „bestehende Beschäftigungsverhältnisse“ bleiben trotz Abwahl in der privaten Komponente bei unserem Unternehmen weiterhin versichert – Deckungslücken wie bei vielen Mitbewerbern werden so vermieden:
Durch die Verleihung von Handlungsvollmacht für einen Mitarbeiter signalisiert das Unternehmen nach außen, dass es sich hier um einen verantwortlichen Mitarbeiter handelt, der im Bereich seiner Kompetenzen "handeln" kann.
Ein Handlungsbevollmächtigter ist kein Organ einer juristischen Person und unterliegt somit dem üblichen Arbeitsrecht.
Die Haftungsfunktion im Innenverhältnis ist vergleichbar wie bei allen Mitarbeitern.
1. Allgemein
Im Rechtsschutz Heilberufe (§ 28 ARB) sind versichert:
2.Versicherbare Berufsgruppen
3. Lebens-/ Berufszyklus-Paket
4. Gewerblicher Bereich
4.1. Der Berufsbereich gilt im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als Arzt, Apotheker oder Angehöriger anderer Heilberufe versichert.
4.2. Im Verkehrsbereich sind alle gewerblich genutzten Motorfahrzeuge versichert.
4.3.Im Immobilienbereich (Miete/Eigentum) sind alle von der versicherten Praxis/Apotheke selbstgenutzten Gewerbeeinheiten ohne Begrenzung bei Miete/Pacht (ohne Vermietung) mitversichert.
5. Besondere Unternehmen/-sformen
Weitere Informationen erhalten Sie hier .
Da der Regress-RS im Rechtsschutz Heilberufe (§ 28 ARB) bereits als eine der erweiterten Leistungen enthalten ist, ist er als gesonderte Zusatzversicherung nicht mehr erforderlich.
Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Vorverfahren, die sich aus der Budget-Festsetzung (Vorauszahlungs- und Regressfestsetzungen) durch die zuständigen Gremien der kassenärztlichen Vereinigung und der Träger der gesetzlichen Krankenversicherungen wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise und unwirtschaftlicher Behandlungsweise ergeben.
Neu:
Um die Leistung Regress-Rechtsschutz auch für (sonstige) Heilberufe interessant zu machen, die nicht über die Kassenärztliche Vereinigung (KV) abrechnen, wird diesen über den Regress-Rechtsschutz für
Als eine unserer erweiterten Leistungen ist der Firmen-Vertrags-Rechtsschutz für Nebengeschäfte bereits ab außergerichtlichen Verfahren über den
versichert.
Der Rechtsschutz Landwirte (§ 27 ARB) enthält den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht grundsätzlich als Standardleistung sowie der Rechtsschutz Heilberufe ab gerichtlichen Verfahren.
Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Büro-, Praxis-, Betriebs- oder Werkstatträumen und ihrer Einrichtung stehen.
Hierzu zählen auch z. B. nicht nur Mobiliar sondern auch übliche Berufsbekleidung, soweit diese vom Arbeitgeber gestellt wird.
Versichert ist auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen, die im Zusammenhang mit den o.g. Einrichtungsgegenständen stehen.
Bei folgenden Versicherungsleistungen gab es im Hinblick auf ggf. anzuwendende Teilversicherungssummen in der Vergangenheit immer wieder (Er-)Klärungsbedarf:
aber auch:
Es war zu differenzieren, ob es sich z.B. bei einer Kaffeemaschine um eine Produktionsmaschine handelt, die eben "nur" mit einer Teilversicherungssumme von 1.000 € versichert war, oder um eine Betriebseinrichtung, die im Firmenvertrags-Rechtsschutz für Nebengeschäfte ohne Limitierung versichert wurde (galt auch für Versicherungsverträge, die sich auf Betriebseinrichtungen bezogen).
Ganz vermeiden wird man die Abgrenzungsproblematik auch in Zukunft nicht können.
Um aber die Diskussionen zu „vereinfachen“, bieten wir als erweiterte Leistungen Versicherungsschutz für:
1.Produktionsmaschinen und eingekaufte Dienstleistungen(Nebengeschäfte)
Diese werden bereits ab außergerichtlichen Verfahren versichert mit einer Teilversicherungssumme von 10.000 €.
Beispiele für "eingekaufte Dienstleistungen":
VN beauftragt einen Steuerberater, seine Buchführung zu übernehmen.
VN lässt die Geschäftsräume durch eine Fremdfirma reinigen.
2. Versicherungsvertrags-Rechtsschutz (gewerblich)
(Versicherungsverträge, die der privaten Vorsorge dienen, sind immer über die private Komponente versichert.)
1. Im Rechtsschutz Landwirte (§ 27 ARB) sind versichert:
Berufs-, Verkehrs-, Immobilien-Rechtsschutz und Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht mit
+ private Komponente für den/die (Mit-)Inhaber.
Die landwirtschaftliche Komponente kann durch entsprechende Abwahlen nach den Wünschen und Anforderungen der Kunden individualisiert werden (siehe Stichwort: Abwahl - in allen Produkten).
Versicherbar sind alle landwirtschaftlichen Betriebe,
2. Versichert sind in der landwirtschaftlichen Komponente:
in der privaten Komponente mit deren Familien:
3. Hinweise
Weitere Informationen erhalten Sie hier .
Da eine Holding als Steuerschuldner für das Gesamtunternehmen haftet, kann eine Holding alleine nicht versichert werden. Es ist nur das Gesamtunternehmen inklusive aller Tochterunternehmen und somit mit allen Beschäftigten zu versichern.
Bei PSU vorzulegen sind Anträge nach § 28, wenn
vorhanden sind.
Ausnahme: es müssen aus haftungstechnischen Gründen meherer Gesellschaften versichert sein.
Der Versicherungsnehmer und mitversicherte Familienangehörige sind im Rahmen
- des Verkehrs-Rechtsschutzes (§ 21 ARB),
- und Privat-Rechtsschutzes (§§ 26, 27 und 28 ARB)
auch in ihrer Eigenschaft als Fahrgast, Fußgänger oder Radfahrer sowie als sonstige Teilnehmer am öffentlichen Verkehr (z. B. als Reiter oder Skater) und/oder als Sporttreibender bei der Ausübung von Freizeitsport (z.B. Skifahrer), ohne dass dieser hierbei ein Honorar, Preisgeld oder sonstiges Entgelt erhält versichert.
Hinweis:
Vertrags- und Sachen-Rechtsschutz (§ 2 d) ARB) ist, wie im gesamten Markt üblich, durch die Absicherung der Eigenschaft als „Fußgänger“ etc. bzw. speziell durch den Fußgänger-RS nicht versichert.
Dies gilt auch bei dem Beispiel: „Ein Fußgänger kauft ein Rennrad“.
Hierzu muss der entsprechende vertragsrechtliche Bereich vereinbart sein (z.B. Vertrags- und Sachen-RS aus dem Verkehrs-Rechtsschutz oder dem Privat-Rechtsschutz etc.).
Mitversichert über den Fußgänger-Rechtsschutz ist aber selbstverständlich, wenn ein Radfahrer mit seinem eigenen Fahrrad verunfallt und Schadenersatz an seinem Fahrrad geltend machen muss.
Darüber hinaus auch als sonstige Teilnehmer am öffentlichen Verkehr - also auch bei der Fortbewegung mit (Motor-)Fahrzeugen, die
-keine Zulassung benötigen bzw.
-ohne ein Versicherungskennzeichen bzw.
-ohne eine bestimmte Lizenz
bewegt werden dürfen (z.B. im Urlaub an der Adria werden Aqua-Scooter oder Jet-Ski gemietet).
Aber:
Beim Lenken, Halten etc. von allen anderen motorgetriebenen Fahrzeugen, die zulassungspflichtig sind oder mit einem Versicherungskennzeichen geführt werden müssen, besteht Versicherungsschutz nur über den Verkehrsbereich bzw. ggf. den Fahrer-Rechtsschutz.
Nutzung von Hoverboards / Monowheels:
Solange diese speziellen Spielgeräte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben genutzt werden (z.B. Privatgrundstücke, nicht im öffentlichen Verkehrsraum) ist deren Nutzung im privaten Bereich versichert. Werden diese Fahrzeug aber rechtswidrig im Straßenverkehr genutzt, besteht kein Versicherungsschutz.
Tiere, gleich ob Pferde, Katzen, Hunde etc. sind juristisch gesehen „Sachen“, wie ein – auch wenn es hart klingen mag – Möbelstück.
Streitfälle aus Beschädigungen dieser „Sachen“ oder Streitfälle im Zusammenhang bei Kauf-, Verkauf bzw. Verträgen ganz allgemein (z.B. Besuch beim Tierarzt mit überhöhter Rechnung) etc. sind somit bei Haustieren über den privaten Bereich versichert.
Bei gewerblicher Nutzung eines solchen Tieres, z.B.
- Wachhund einer Sicherheitsfirma oder
- Kühe des Bauern,
greift der gewerbliche Bereich mit den dort vereinbarten Leistungsarten.
Beispiel:
Der Wachhund eines Unternehmens wird von Einbrechern getötet, Fa. verlangt für das ausgebildete Tier 4.000 Euro Schadenersatz.